§ 642 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 642 Geo. Bestrafung der Gefangenen.

(1weggefallen) Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zuseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.

(3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2006
§ 642 Geo. Bestrafung der Gefangenen.

(1weggefallen) Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zuseit 01.01.2007 weggefallen.

(2) Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.

(3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.

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