Art. 2 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

Übertragungen von Liegenschaften eines Konsumvereines an einenDurch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften geltende Bestimmungen in anderen Konsumverein zum Zwecke der Vereinigung mehrerer Konsumvereine zu einem solchen Vereine sind von der Vermögensübertragungsgebühr befreit, wenn der Geschäftsbetrieb des übernehmenden Konsumvereines statutenmäßig auf seine Mitglieder beschränkt istRechtsvorschriften nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 15.07.1920 bis 31.12.1999

Übertragungen von Liegenschaften eines Konsumvereines an einenDurch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften geltende Bestimmungen in anderen Konsumverein zum Zwecke der Vereinigung mehrerer Konsumvereine zu einem solchen Vereine sind von der Vermögensübertragungsgebühr befreit, wenn der Geschäftsbetrieb des übernehmenden Konsumvereines statutenmäßig auf seine Mitglieder beschränkt istRechtsvorschriften nicht berührt.

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