§ 39 GenG (weggefallen)

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
§. 39 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 17.08.2006
§. 39 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen.

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