Art. 7 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.9999
Artikel VII

(1) (Anm.: Zu § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Bei Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 329/1977) in die GrundstufeLehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werdenL 2a 1, gilt bei der Anwendung des § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 die in der Verwendungsgruppe W 3 tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nach der Erfüllung derdie Ernennungserfordernisse für die GrundstufeVerwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe WL 2a 2 liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zurückgelegt. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Art. II Abs. 4 sind auf diese Zeit sinngemäß anzuwendenderselben Gehaltsstufe.

(2) (Anm.: Zu § 73 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 329/1977) in die GrundstufeReligionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe WL 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 überstellt werdengemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und die in diesem Zeitpunkt nach § 73 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 indem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in der Grundstufe der Verwendungsgruppe WL 2a 2 in Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 3 so lange weiter, bis in der Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder höhere Dienstzulage gebührtderselben Gehaltsstufe.

(3) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(4) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(5) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(6) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(7) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(8) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch § 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.08.2002
Artikel VII

(1) (Anm.: Zu § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Bei Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 329/1977) in die GrundstufeLehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werdenL 2a 1, gilt bei der Anwendung des § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 die in der Verwendungsgruppe W 3 tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nach der Erfüllung derdie Ernennungserfordernisse für die GrundstufeVerwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe WL 2a 2 liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zurückgelegt. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Art. II Abs. 4 sind auf diese Zeit sinngemäß anzuwendenderselben Gehaltsstufe.

(2) (Anm.: Zu § 73 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Beamten, die gemäß § 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 329/1977) in die GrundstufeReligionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe WL 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 überstellt werdengemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und die in diesem Zeitpunkt nach § 73 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 indem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in der Grundstufe der Verwendungsgruppe WL 2a 2 in Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 3 so lange weiter, bis in der Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder höhere Dienstzulage gebührtderselben Gehaltsstufe.

(3) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(4) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(5) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(6) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(7) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch

§ 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(8) (Anm.: Zum BDG, BGBl. Nr. 329/1977; aufgehoben durch § 185 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

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