Art. 13 GehG

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Artikel XIII

(1) (Anm.: ZuAbs. 1 aufgehoben durch § 48 BGBl. I Nr. 119/2002des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.

(2) (Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.08.2002

Artikel XIII

(1) (Anm.: ZuAbs. 1 aufgehoben durch § 48 BGBl. I Nr. 119/2002des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.

(2) (Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten