§ 30b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Pflegedienstzulage

§ 30b GehG. (1weggefallen) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste 545 S,

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 431 S,

3.

für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1 431 S,

b)

ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1 719 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.1994
Pflegedienstzulage

§ 30b GehG. (1weggefallen) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste 545 S,

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 431 S,

3.

für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1 431 S,

b)

ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1 719 S.

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