§ 30c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Pflegedienst-Chargenzulage

§ 30c GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern 2 747 S,

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 357 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Pflegedienst-Chargenzulage

§ 30c GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern 2 747 S,

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 357 S.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten