§ 62a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 62a GehG. (1weggefallen) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PAseit 01.10.2005 weggefallen.

(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 411,5 Euro, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.

(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 60,6 Euro.

(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 606,3 Euro.

(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(7) Die Vergütung nach

1.

Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.

2.

Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.

Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen.

(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn

1.

der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.

2.

die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.

Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.

(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn

1.

die Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,

2.

der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,

3.

die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.

4.

der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.

(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.09.2005
§ 62a GehG. (1weggefallen) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PAseit 01.10.2005 weggefallen.

(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 411,5 Euro, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.

(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 60,6 Euro.

(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 606,3 Euro.

(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(7) Die Vergütung nach

1.

Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.

2.

Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.

Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen.

(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn

1.

der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.

2.

die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.

Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.

(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn

1.

die Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,

2.

der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,

3.

die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.

4.

der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.

(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

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