§ 82c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 82 c,§ 82c GehG (1weggefallen) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

auf Arbeits- in den Gehaltsstufen ab der Gehalts-

plätzen der in der Dienst- ---------------------- stufe 15

Verwendungs- zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 14

gruppe ---------------------------------------

Schilling

---------------------------------------------------------------------

S 13 216 25 233 40 373

1 11 640 14 549 26 188

1b 8 729 14 549 26 188

PT 1 2 8 729 11 640 23 276

3 8 001 10 912 14 549

3b 7 272 10 185 14 549

---------------------------------------------------------------------

S 11 978 17 005 21 134

1 7 272 10 185 12 367

1b 1 456 6 547 12 367

2 2 910 6 547 8 729

PT 2 2b 1 019 2 910 8 729

3 1 456 2 910 5 820

3b 1 019 2 910 5 820

---------------------------------------------------------------------

1 1 456 2 910 4 366

1b 1 019 2 910 4 366

PT 3 2 1 019 2 037 3 054

3 726 1 164 1 599

---------------------------------------------------------------------

PT 4 1 650 946 1 380

---------------------------------------------------------------------

PT 5 1 291 436 584

---------------------------------------------------------------------

  1. (2)Absatz 2Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:

1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

1.1. in der Dienstzulagengruppe S:

1.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.1.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

1.2.1. im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

1.2.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,

1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

1.3.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

1.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.5.2. im Postautodienst:

Postautodienst - Controller A,

1.5.3. im Fernmeldedienst:

Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,

1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

1.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,

2. in der Verwendungsgruppe PT 2:

2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

2.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter des Fernmeldegebührenamtes,

2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

2.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.2.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, erster Stufe,

2.2.3. im Postautodienst:

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung

2.2.4. im Fernmeldedienst:

Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldebüro,

2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

2.3.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

2.4.1. im Verwaltungsdienst:

Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,

2.4.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, zweiter Stufe,

2.4.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle I, Leiter einer Postautostelle römisch eins,

2.4.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

2.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.5.2. im Fernmeldedienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

2.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter der RZ-Planung,

2.6.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, dritter Stufe,

2.6.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle II, Leiter einer Postautostelle römisch II,

2.6.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,

2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

2.7.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in einem Fernmeldebüro,

3. in der Verwendungsgruppe PT 3:

3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

3.1.1. im Verwaltungsdienst:

Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,

3.1.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, erster Stufe,

3.1.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle III, Leiter einer Postautostelle römisch III,

3.1.4. im Fernmeldedienst:

Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,

3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:

3.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,

3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

3.3.1. im Verwaltungsdienst:

Programmierer im Rechenzentrum,

3.3.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, zweiter Stufe,

3.3.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle IV, Leiter einer Postautostelle römisch IV,

3.3.4. im Fernmeldedienst:

Meßspezialist,

3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

3.4.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, dritter Stufe,

3.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle V, Leiter einer Postautostelle römisch fünf,

3.4.3. im Fernmeldedienst:

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,

4. in der Verwendungsgruppe PT 4:

4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

4.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, Stufe 4b,

4.1.2. im Fernmeldedienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

5. in der Verwendungsgruppe PT 5:

5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

5.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes III. Klasse. Leiter eines Postamtes römisch III. Klasse.

  1. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
  2. (4)Absatz 4Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. (5)Absatz 5Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

in der in der für die

Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling

gruppe gruppe als (im)

---------------------------------------------------------------------

A Bautruppführer 872

-------------------------------------------------------

PT 5 B Lehrmeister in einer

Lehrwerkstätte 1 938

---------------------------------------------------------------------

Dienst des Facharbeiters

als Vorarbeiter, der im

einschlägigen Lehrberuf

A verwendet wird und mit 436

PT 7 der Überwachung der

Tätigkeit anderer

Arbeiter beauftragt ist

-------------------------------------------------------

B Omnibuslenkerdienst 2 123

---------------------------------------------------------------------

A Omnibuslenkerdienst 2 123

-------------------------------------------------------

PT 8 Landzustelldienst,

B Codierer bei 436

automatischen

Verteilanlagen

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

  1. (6)Absatz 6Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (7)Absatz 7Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, beziehungsweise Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (8)Absatz 8Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und gegebenenfalls Paragraph 82 d, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 82 d, Absatz 3, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  4. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
  5. (10)Absatz 10Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 82a Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages vonÜbt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 82 a, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
    1. 1.Ziffer einsseinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oderseinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
    2. 2.Ziffer 2seinem Fixgehalt
    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.1994
Paragraph 82 c,§ 82c GehG (1weggefallen) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

auf Arbeits- in den Gehaltsstufen ab der Gehalts-

plätzen der in der Dienst- ---------------------- stufe 15

Verwendungs- zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 14

gruppe ---------------------------------------

Schilling

---------------------------------------------------------------------

S 13 216 25 233 40 373

1 11 640 14 549 26 188

1b 8 729 14 549 26 188

PT 1 2 8 729 11 640 23 276

3 8 001 10 912 14 549

3b 7 272 10 185 14 549

---------------------------------------------------------------------

S 11 978 17 005 21 134

1 7 272 10 185 12 367

1b 1 456 6 547 12 367

2 2 910 6 547 8 729

PT 2 2b 1 019 2 910 8 729

3 1 456 2 910 5 820

3b 1 019 2 910 5 820

---------------------------------------------------------------------

1 1 456 2 910 4 366

1b 1 019 2 910 4 366

PT 3 2 1 019 2 037 3 054

3 726 1 164 1 599

---------------------------------------------------------------------

PT 4 1 650 946 1 380

---------------------------------------------------------------------

PT 5 1 291 436 584

---------------------------------------------------------------------

  1. (2)Absatz 2Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:

1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

1.1. in der Dienstzulagengruppe S:

1.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.1.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

1.2.1. im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

1.2.2. im Fernmeldedienst:

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,

1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

1.3.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

1.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

1.5.2. im Postautodienst:

Postautodienst - Controller A,

1.5.3. im Fernmeldedienst:

Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,

1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

1.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,

2. in der Verwendungsgruppe PT 2:

2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

2.1.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter des Fernmeldegebührenamtes,

2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

2.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.2.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, erster Stufe,

2.2.3. im Postautodienst:

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung

2.2.4. im Fernmeldedienst:

Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldebüro,

2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

2.3.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

2.4.1. im Verwaltungsdienst:

Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,

2.4.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, zweiter Stufe,

2.4.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle I, Leiter einer Postautostelle römisch eins,

2.4.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,

2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

2.5.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.5.2. im Fernmeldedienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

2.6.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter der RZ-Planung,

2.6.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse, dritter Stufe,

2.6.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle II, Leiter einer Postautostelle römisch II,

2.6.4. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,

2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

2.7.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,

2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in einem Fernmeldebüro,

3. in der Verwendungsgruppe PT 3:

3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

3.1.1. im Verwaltungsdienst:

Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,

3.1.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, erster Stufe,

3.1.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle III, Leiter einer Postautostelle römisch III,

3.1.4. im Fernmeldedienst:

Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,

3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:

3.2.1. im Verwaltungsdienst:

Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,

3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

3.3.1. im Verwaltungsdienst:

Programmierer im Rechenzentrum,

3.3.2. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, zweiter Stufe,

3.3.3. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle IV, Leiter einer Postautostelle römisch IV,

3.3.4. im Fernmeldedienst:

Meßspezialist,

3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

3.4.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, dritter Stufe,

3.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle V, Leiter einer Postautostelle römisch fünf,

3.4.3. im Fernmeldedienst:

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,

4. in der Verwendungsgruppe PT 4:

4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

4.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b, Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, Stufe 4b,

4.1.2. im Fernmeldedienst:

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

5. in der Verwendungsgruppe PT 5:

5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:

5.1.1. im Postdienst:

Leiter eines Postamtes III. Klasse. Leiter eines Postamtes römisch III. Klasse.

  1. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
  2. (4)Absatz 4Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. (5)Absatz 5Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

in der in der für die

Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling

gruppe gruppe als (im)

---------------------------------------------------------------------

A Bautruppführer 872

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PT 5 B Lehrmeister in einer

Lehrwerkstätte 1 938

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Dienst des Facharbeiters

als Vorarbeiter, der im

einschlägigen Lehrberuf

A verwendet wird und mit 436

PT 7 der Überwachung der

Tätigkeit anderer

Arbeiter beauftragt ist

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B Omnibuslenkerdienst 2 123

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A Omnibuslenkerdienst 2 123

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PT 8 Landzustelldienst,

B Codierer bei 436

automatischen

Verteilanlagen

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

  1. (6)Absatz 6Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (7)Absatz 7Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, beziehungsweise Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (8)Absatz 8Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und gegebenenfalls Paragraph 82 d, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 82 d, Absatz 3, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  4. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
  5. (10)Absatz 10Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 82a Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages vonÜbt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 82 a, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
    1. 1.Ziffer einsseinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oderseinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
    2. 2.Ziffer 2seinem Fixgehalt
    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

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