§ 85e GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 85 e,§ 85e GehG (1weggefallen) Einem Beamten, der

  1. 1.Ziffer einsnach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird undnach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
  2. 2.Ziffer 2außerdem die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllt,außerdem die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Absseit 20.07.1994 weggefallen. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7.
  1. (2)Absatz 2Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 231a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
  2. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. a)Litera aim Krankenpflegefachdienst,
      2. b)Litera bals Pflegehelfer oder
      3. c)Litera cals Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe.
  3. (4)Absatz 4Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  4. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbeim jeweiligen Gehalt des im Abs. 1 angeführten Beamten:beim jeweiligen Gehalt des im Absatz eins, angeführten Beamten:Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. 2.Ziffer 2beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  5. (6)Absatz 6Dem im Abs. 1 angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach § 84c. In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 1 angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe.Dem im Absatz eins, angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 84 c, In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch III gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe.
  6. (7)Absatz 7Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Stand vor dem 19.07.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 19.07.1994
Paragraph 85 e,§ 85e GehG (1weggefallen) Einem Beamten, der

  1. 1.Ziffer einsnach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird undnach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
  2. 2.Ziffer 2außerdem die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllt,außerdem die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Absseit 20.07.1994 weggefallen. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7.
  1. (2)Absatz 2Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 231a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
  2. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
      1. a)Litera aim Krankenpflegefachdienst,
      2. b)Litera bals Pflegehelfer oder
      3. c)Litera cals Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe.
  3. (4)Absatz 4Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  4. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbeim jeweiligen Gehalt des im Abs. 1 angeführten Beamten:beim jeweiligen Gehalt des im Absatz eins, angeführten Beamten:Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. 2.Ziffer 2beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  5. (6)Absatz 6Dem im Abs. 1 angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach § 84c. In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 1 angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe.Dem im Absatz eins, angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 84 c, In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch III gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe.
  6. (7)Absatz 7Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

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