§ 92a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
§ 92a GehG. (1weggefallen) Für Lehrer, die sich am 1seit 01.01.1995 weggefallen. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Diese Maßnahme wird wirksam:

1.

mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,

2.

mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1994
§ 92a GehG. (1weggefallen) Für Lehrer, die sich am 1seit 01.01.1995 weggefallen. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Diese Maßnahme wird wirksam:

1.

mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,

2.

mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

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