Anl. 1 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
des Gehaltsgesetzes 1956

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt:

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anl. 1 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 31.12.2004 bis 11.02.2015
des Gehaltsgesetzes 1956

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt:

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anl. 1 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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