Anl. 4 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 undAnl. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

A.

An Praxisvolksschulen die Verwaltung der

1.

Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2.

Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

3.

Bücherei,

4.

Schulwerkstätte,

5.

Turnsaaleinrichtung.

B.

An Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der

1.

Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2.

Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

3.

Sammlung für Physik und Chemie,

4.

Bücherei,

5.

Schulwerkstätte,

6.

Lehrküche,

7.

Lehrgarten,

8.

audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

9.

Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.

C.

An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder

2.

in einem geringeren Ausmaß

unterrichtet.

GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.08.2018
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 undAnl. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

A.

An Praxisvolksschulen die Verwaltung der

1.

Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

2.

Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

3.

Bücherei,

4.

Schulwerkstätte,

5.

Turnsaaleinrichtung.

B.

An Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der

1.

Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2.

Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

3.

Sammlung für Physik und Chemie,

4.

Bücherei,

5.

Schulwerkstätte,

6.

Lehrküche,

7.

Lehrgarten,

8.

audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

9.

Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.

C.

An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

1.

mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder

2.

in einem geringeren Ausmaß

unterrichtet.

GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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