§ 24b GGBG (weggefallen)

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
§ 24b GGBG (1weggefallen) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sindseit 21.05.2011 weggefallen.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ...................................... 72 Euro.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 25.05.2002 bis 20.05.2011
§ 24b GGBG (1weggefallen) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sindseit 21.05.2011 weggefallen.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

2. für den Bescheid über die Änderung der

Anerkennung ...................................... 72 Euro.

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