§ 50 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Buchsachverständige

§ 50 GebAG. (1weggefallen) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 Sseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1992 bis 31.12.1994
Buchsachverständige

§ 50 GebAG. (1weggefallen) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 Sseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.

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