§ 59 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
VI. ABSCHNITT

Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 59 GebAG. (1weggefallen) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wirdseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
VI. ABSCHNITT

Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

§ 59 GebAG. (1weggefallen) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wirdseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

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