§ 61 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Pflichtenverletzung

§ 61 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Kommt die Vertrauensperson ihren Pflichten nicht nach, so hat sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
Pflichtenverletzung

§ 61 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Kommt die Vertrauensperson ihren Pflichten nicht nach, so hat sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

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