§ 62 GebAG (weggefallen)

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Geltendmachung§ 62 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Bestimmung der Gebühr. Rechtsmittel

§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1994
Geltendmachung§ 62 GebAG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Bestimmung der Gebühr. Rechtsmittel

§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

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