§ 2c GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz, weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes§ 2c GKGAG (Unternehmensweggefallen) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeitseit 01.07.2004 weggefallen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 14.07.1990 bis 30.06.2004
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz, weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes§ 2c GKGAG (Unternehmensweggefallen) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeitseit 01.07.2004 weggefallen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

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