§ 10c GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen§ 10c GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 30.12.1992 bis 30.06.2004
Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen§ 10c GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

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