§ 10 FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004§ 10 FSG-DV vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden(weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.03.2006 bis 18.01.2013
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004§ 10 FSG-DV vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden(weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten