§ 13 FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist§ 13 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 18.01.2013
Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist§ 13 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

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