§ 65b FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Familienangehörige§ 65b FPG (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Visumpflichtseit 01.01.2014 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a und 65a.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2013
Familienangehörige§ 65b FPG (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Visumpflichtseit 01.01.2014 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a und 65a.

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