§ 39 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 39 ForstG (1weggefallen) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten)seit 01.06.2002 weggefallen.

(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch

Verordnung

a)

die harzungsfähigen Baumarten festzustellen und

b)

die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
§ 39 ForstG (1weggefallen) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten)seit 01.06.2002 weggefallen.

(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch

Verordnung

a)

die harzungsfähigen Baumarten festzustellen und

b)

die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.

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