§ 79 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden§ 79 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden§ 79 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten