§ 94 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 94 ForstG (1weggefallen) Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprichtseit 01.06.2002 weggefallen. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.

(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.

(5) Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.

(6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 94 ForstG (1weggefallen) Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprichtseit 01.06.2002 weggefallen. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.

(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.

(5) Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.

(6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.

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