§ 108 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 108 ForstG (1weggefallen) Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftseit 01.06.2002 weggefallen. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
§ 108 ForstG (1weggefallen) Über die Zulassung zu den Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftseit 01.06.2002 weggefallen. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte derselben andere forst- und holzwirtschaftliche Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen, einzurechnen.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil; der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und im geschlossenen Raume abzuhalten.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf “mit Auszeichnung befähigt”, “sehr befähigt”, “befähigt” und “nicht befähigt” zu lauten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Gegenständen entsprochen hat. Die Note “mit Auszeichnung befähigt” kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.

(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

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