§ 124 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 124 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Absseit 01.06.2002 weggefallen. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.

(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
§ 124 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung eine Dienstordnung (Absseit 01.06.2002 weggefallen. 2) und eine Heimordnung (Abs.3) zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten, die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schüler zu treffen.

(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Heim nähere Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b)

der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

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