§ 132 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 132 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

der Veranstaltungsbeiträge,

b)

des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und

c)

der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbarenseit 01.06.2002 weggefallen. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 132 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a)

der Veranstaltungsbeiträge,

b)

des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und

c)

der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbarenseit 01.06.2002 weggefallen. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

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