§ 138 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 138 ForstG (1weggefallen) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leistenseit 01.06.2002 weggefallen. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Tarif durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 138 ForstG (1weggefallen) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leistenseit 01.06.2002 weggefallen. Die Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben, soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Tarif durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

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