§ 140 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
§ 140 ForstG (1weggefallen) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zuseit 01.06.2002 weggefallen. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
§ 140 ForstG (1weggefallen) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich der Anstalt namens des Bundes zuseit 01.06.2002 weggefallen. Die Anstalt hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.

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