§ 151 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 151 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 151 ForstG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.

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