§ 152 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 152 ForstG (1weggefallen) Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werdenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:

a)

Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,

b)

Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,

c)

bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,

d)

Reifejahr.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 152 ForstG (1weggefallen) Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werdenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:

a)

Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,

b)

Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,

c)

bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,

d)

Reifejahr.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.

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