§ 154 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 154 ForstG (1weggefallen) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Reifejahr sowie

b)

das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies

b)

bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und

c)

bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.

(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3seit 21.08.1996 weggefallen.

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 154 ForstG (1weggefallen) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Reifejahr sowie

b)

das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies

b)

bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und

c)

bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.

(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3seit 21.08.1996 weggefallen.

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

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