§ 157 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 157 ForstG (1weggefallen) Ein Waldbestand ist anzuerkennen, wenn

a)

seine Baumarten bodenständig sind oder, sofern dies nicht zutrifft, besondere forstwirtschaftliche Vorzüge aufweisen,

b)

er von Bäumen der gleichen Art, die eine unbefriedigende Anlage, schlechten Gesundheitszustand oder sonstige, die Verwendung als Vermehrungsgut beeinträchtigende Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt, daß eine Einkreuzung tunlichst ausgeschlossen ist,

c)

seine Baumarten keine erkennbaren Erbmängel aufweisen und

d)

er unter den gegebenen Wuchsbedingungen wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte des Holzes, der Massenleistung, der Stamm- und Kronenform und der Widerstandsfähigkeit für die Nachzucht geeignet erscheint (anerkannter Bestand).

(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten auszusprechenseit 21.08.1996 weggefallen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.

(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen ist.

(4) Die Anerkennung von Beständen hat der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß der Bestände oder der Samenplantage sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Anerkennung von Beständen ist auch von Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.

(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung stehen.

(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit – getrennt nach Baumarten – eine Kennummer zuzuweisen, die aus der Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen). Über die Anerkennungseinheiten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht.

(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung oder auf Grund negativer Ergebnisse von Nachkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
§ 157 ForstG (1weggefallen) Ein Waldbestand ist anzuerkennen, wenn

a)

seine Baumarten bodenständig sind oder, sofern dies nicht zutrifft, besondere forstwirtschaftliche Vorzüge aufweisen,

b)

er von Bäumen der gleichen Art, die eine unbefriedigende Anlage, schlechten Gesundheitszustand oder sonstige, die Verwendung als Vermehrungsgut beeinträchtigende Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt, daß eine Einkreuzung tunlichst ausgeschlossen ist,

c)

seine Baumarten keine erkennbaren Erbmängel aufweisen und

d)

er unter den gegebenen Wuchsbedingungen wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte des Holzes, der Massenleistung, der Stamm- und Kronenform und der Widerstandsfähigkeit für die Nachzucht geeignet erscheint (anerkannter Bestand).

(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten auszusprechenseit 21.08.1996 weggefallen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.

(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen ist.

(4) Die Anerkennung von Beständen hat der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß der Bestände oder der Samenplantage sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Anerkennung von Beständen ist auch von Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.

(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung stehen.

(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit – getrennt nach Baumarten – eine Kennummer zuzuweisen, die aus der Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen). Über die Anerkennungseinheiten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht.

(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung oder auf Grund negativer Ergebnisse von Nachkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.

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