§ 158 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 158 ForstG (1weggefallen) Der Ernteunternehmer hat

a)

den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

b)

für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,

c)

für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,

d)

schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und

e)

von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.

(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behördeseit 21.08.1996 weggefallen. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 158 ForstG (1weggefallen) Der Ernteunternehmer hat

a)

den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

b)

für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,

c)

für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,

d)

schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und

e)

von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.

(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behördeseit 21.08.1996 weggefallen. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

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