§ 159 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 159 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(4) Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
§ 159 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(4) Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten