§ 160 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 160 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn

a)

zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,

b)

das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde und

c)

die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.

(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).

(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 160 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn

a)

zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,

b)

das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde und

c)

die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.

(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).

(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

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