§ 161 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 161 ForstG (1weggefallen) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial der Pappel hat dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen. Im Antrag sind die Sorte, die örtliche Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze beizuschließen.

(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.

(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 161 ForstG (1weggefallen) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial der Pappel hat dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen. Im Antrag sind die Sorte, die örtliche Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze beizuschließen.

(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.

(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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