§ 163 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 163 ForstG (1weggefallen) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung)seit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn

a)

von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates hiezu ermächtigten Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Herkunftszeugnis) und

b)

es hinsichtlich der angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform, für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).

(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von

a)

Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis 10 kg oder

b)

Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen den zollrechtlichen Vorschriften oder in einem Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.

(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.

(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 163 ForstG (1weggefallen) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung)seit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn

a)

von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates hiezu ermächtigten Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Herkunftszeugnis) und

b)

es hinsichtlich der angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform, für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).

(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von

a)

Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis 10 kg oder

b)

Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen den zollrechtlichen Vorschriften oder in einem Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.

(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.

(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.

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