§ 164 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 164 ForstG (1weggefallen) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.

(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1994 bis 20.08.1996
§ 164 ForstG (1weggefallen) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.

(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten