§ 29 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 29 FOG (1weggefallen) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassenseit 01.01.2002 weggefallen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:

1.

organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,

2.

Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,

3.

Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

4.

Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,

5.

Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.

(3) Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.

(4) Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.

(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
§ 29 FOG (1weggefallen) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassenseit 01.01.2002 weggefallen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:

1.

organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,

2.

Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,

3.

Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

4.

Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,

5.

Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.

(3) Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.

(4) Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.

(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten