Art. 1 § 55 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und der HauptverhandlungArt.

1 § 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer FinStrG (mit Ausnahme der Lohnsummensteuerweggefallen), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und der HauptverhandlungArt.

1 § 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer FinStrG (mit Ausnahme der Lohnsummensteuerweggefallen), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft seit 21.08.1996 weggefallen.

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