Art. 1 § 225 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Art. 1 § 225. FinStrG (1weggefallen) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 354 StPOseit 01.01.1989 weggefallen. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 31.01.1959 bis 31.12.1988
Art. 1 § 225. FinStrG (1weggefallen) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 354 StPOseit 01.01.1989 weggefallen. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.

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