§ 2 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2 FGO. (1weggefallen) Die Gebührenpflicht ruht:

a)

wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 nicht betrieben werden können, für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b)

wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.

(2) Bei Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt kein Ruhen der Gebührenpflichtseit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2 FGO. (1weggefallen) Die Gebührenpflicht ruht:

a)

wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 nicht betrieben werden können, für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b)

wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.

(2) Bei Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt kein Ruhen der Gebührenpflichtseit 01.01.1998 weggefallen.

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