§ 15 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühr für Gesprächsaufforderung

§ 15 FGO. (1weggefallen) Die Gebühr beträgt

Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) seit 01.01.1998 weggefallen............ 10,-

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
Gebühr für Gesprächsaufforderung

§ 15 FGO. (1weggefallen) Die Gebühr beträgt

Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) seit 01.01.1998 weggefallen............ 10,-

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

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