§ 28 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Fernschreibgebühren

§ 28 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an

dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen

Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer

(Ortsgebühr) ................................... 1,-

2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen

als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen

(Ferngebühr), und zwar

in der Zeit von

8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr

a) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

desselben Bundeslandes

angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache

b) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache

c) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedenen

Fernschreibanschlußämter

nicht benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache

der Ortsgebühr.

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.

(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1997
Fernschreibgebühren

§ 28 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an

dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen

Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer

(Ortsgebühr) ................................... 1,-

2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen

als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen

(Ferngebühr), und zwar

in der Zeit von

8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr

a) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

desselben Bundeslandes

angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache

b) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache

c) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedenen

Fernschreibanschlußämter

nicht benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache

der Ortsgebühr.

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.

(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten