§ 28b FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für besondere Dienste§ 28b FGO (Sonderdienste)

§ 28b. (1weggefallen) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgtseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

je Minute .............................................. 3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

Schilling

1. für eine Kurzwahleinrichtung

a) bis zu 8 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 200,-

für jeden weiteren Monat ....................... 100,-

b) bis zu 64 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 500,-

für jeden weiteren Monat ....................... 200,-

2. für „Spezielle Hinweisgabe''

für den ersten Monat .............................. 400,-

für jeden weiteren Monat .......................... 200,-

3. für „Direktruf'', einmalig ....................... 200,-

4. für die Schaltung einer „geschlossenen

Benützergruppe'', je Teilnehmer monatlich ......... 200,-

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren'' und „Rundschreib-Verbindung'' ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

1. für „Zuschreiben der Gebühren'' .................. 2,-

2. für „Rundschreib-Verbindung'' .................... 7,-

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
Gebühren für besondere Dienste§ 28b FGO (Sonderdienste)

§ 28b. (1weggefallen) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgtseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

je Minute .............................................. 3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

Schilling

1. für eine Kurzwahleinrichtung

a) bis zu 8 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 200,-

für jeden weiteren Monat ....................... 100,-

b) bis zu 64 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 500,-

für jeden weiteren Monat ....................... 200,-

2. für „Spezielle Hinweisgabe''

für den ersten Monat .............................. 400,-

für jeden weiteren Monat .......................... 200,-

3. für „Direktruf'', einmalig ....................... 200,-

4. für die Schaltung einer „geschlossenen

Benützergruppe'', je Teilnehmer monatlich ......... 200,-

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren'' und „Rundschreib-Verbindung'' ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

1. für „Zuschreiben der Gebühren'' .................. 2,-

2. für „Rundschreib-Verbindung'' .................... 7,-

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