§ 29 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes

und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
Gebühren für Stromwege des Direkt-Datennetzes

und für Fernschreibsonderverbindungen

§ 29 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.

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