§ 31 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN

FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

§ 31 FGO. (1weggefallen) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.

Schilling

(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.1997
ABSCHNITT V

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN

FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN

Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung

von Bildstellen

§ 31 FGO. (1weggefallen) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.

Schilling

(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,

für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle

Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,

beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.

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